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Die Regelaltersrente kann erst mit der Vollendung des 67. Lebensjahrs in Anspruch genommen werden. Um diesen Anspruch geltend machen zu können, bedarf es eines schriftlichen Antrages bei der Rentenkasse.
Wird der Antrag von einer Person gestellt, kann diese in manchen Fällen den Zeitpunkt bestimmen, ab dem die Rentenzahlungen erfolgen sollen. Natürlich hat eine solche Bestimmung eher einen positiven Ausgang, wird der Rentenkasse genügend Zeit gewährt, um die Leistungen erbringen zu können. Bei dieser Art von Rente ist es möglich, eine Beschäftigung und den daraus resultierenden Verdienst auszuüben, wobei keine Anrechnung auf die Rente seitens der Versicherung geltend gemacht werden kann. Die Höhe der Rente ändert sich also nicht, nimmt ein Bezieher nebenher noch eine Beschäftigung auf.
Eine weitere Bedingung, den Anspruch auf die Regelaltersrente geltend machen zu können, ist eine Wartezeit von fünf Jahren.
In manchen Berufsgruppen liegt das Eintrittsalter jedoch deutlich unter sechzig Jahren. Solche sind etwa die Eisenbahn oder die Metallindustrie. Da in diesen Berufszweigen erhebliche physische Leistungen von den Arbeitern während des Arbeitslebens erbracht werden müssen, ist ihre Altersgrenze von sechzig Jahren sogar tariflich in Verträgen geregelt.
Da sich das Durchschnittsalter in vielen Bevölkerungen der Industriestaaten erheblich erhöht hat in den letzten Jahren, wurde die Altersgrenze von den üblichen 65 auf 67 Jahre erhöht. Anders wäre eine Versorgung der später älter werdenden Menschen kaum noch zu bewerkstelligen.
 
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